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OGH vom 14.11.2013, 2 Ob 165/13y

Keine Mietzinsminderung bei Austausch eines schadhaften Warmwasserboilers durch den Mieter

Mieter einer Wohnung haben auf eigene Kosten einen schadhaften Warmwasserboiler erneuert (der Mietvertrag unterlag dem MRG bzw. WGG, daher bestanden keine Erhaltungspflichten des Vermieters) und haben ihre Ansprüche auf Mietzinsminderung der Arbeiterkammer zwecks gerichtlicher Geltendmachung abgetreten.
Die Gerichte bejahten einen Anspruch auf Mietzinsminderung für die Zeit vor der Reparatur, für die Zeit danach wurden die Ansprüche aber abgewiesen.
Die Begründung des OGH ist sehr ausführlich, aber im Ergebnis einfach: § 1096 ABGB sieht die Möglichkeit der Mietzinsminderung nur „für die Dauer der Unbrauchbarkeit“ vor. Der klare Gesetzeswortlaut steht jeder anderen Auslegung entgegen. Es liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen wäre (aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nämlich auch, dass sich der Gesetzgeber der Reformbedürftigkeit des Mietrechts durchaus bewusst war). Im Vollanwendungsbereich des MRG besteht keine Erhaltungspflicht des Vermieters und damit auch kein sofort fälliger Ersatzanspruch des Mieters.
Nachsatz: Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, sondern des Gesetzgebers.

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